Bestattung / Beerdigung
Bestattet wird in der Regel von Montag bis Freitag um 13.30 Uhr. Die Beerdigung ist von der Aufbahrungshalle aus durchzuführen und ein Leichenzug findet in der Regel nicht statt. Die Anordnung des Transportes der Leiche zur Kremation oder nach auswärts ist von den Hinterbliebenen zu veranlassen.
Grabplatz:
Die Gemeinde stellt Grabplätze zur Verfügung, ohne Rücksicht auf die bürgerliche und konfessionelle Stellung oder Familienzugehörigkeit des Verstorbenen. Für Kindergräber (bis 12 Jahre) besteht ein besonderes Feld.
Urnenbestattungen:
Urnen können in allen Grabfelder beigesetzt werden. Es gibt spezielle Urnen-Reihengräber, bei welchen eine zweite Urne auf einem bestehenden Urnen-Reihengrab beigesetzt werden kann, sofern dieses nicht länger als 15 Jahre besteht. Die Benützungsdauer des Grabes wird dadurch aber nicht verlängert.
Erdbestattungen:
Für Erdbestattungen gibt es spezielle Reihengräber. In ein Reihengrab Erdbestattung kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Urne beigesetzt werden, sofern dieses nicht länger als 15 Jahre besteht. Erdbestattungen können auch in Doppel-/Familiengräber vorgenommen werden.
Gemeinschaftsgrab:
Es können Urnen sowohl im Gemeinschaftsgrab Mitte wie auch in der Rasenanlage direkt ums Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Bei einer Beisetzung in der Rasenanlage sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Grabruhe:
Die Grabruhe beträgt 25 Jahre und wird von der ersten Bestattung an gerechnet. Die Öffnung von Sarggräbern vor Ablauf von 20 Jahren ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztamtes zulässig.
Aufhebung der Gräber:
Nach Ablauf der Ruhedauer können die Grabfelder aufgehoben werden. Die Aufhebung wird im Anzeiger Region Erlach publiziert. Für die Räumung wird eine Frist von mindestens drei Monaten angesetzt. Nach Ablauf der Frist kann über nicht geräumte Gräber verfügt werden.
Informationen über Bedingungen, Masse, Materialien, Eigentum und Unterhalt von Grabmälern ist dem Bestattungs- und Friedhofreglement zu entnehmen.
