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Reklame

Es gibt heutzutage keine Bewilligung mehr für Reklame. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Baugesetz (BauG) gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999 wurde aufgehoben und die Vorschriften soweit notwendig ins Baubewilligungsdekret übernommen.

Der Art. 6a Baubewilligungsdekret legt fest, welche Strassenreklamen keine Baubewilligung brauchen. Es geht dabei durchwegs um Eigenreklamen, denn Fremdreklamen sind immer bewilligungspflichtig.

attachment
Baugesetz.pdf (PDF, 5 MB)
attachment
Baubewilligungsdekret.pdf (PDF, 1 MB)

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Bauverwaltung
3225 Müntschemier
bauverwaltung@muentschemier.ch
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