Ablauf Baubewilligungsverfahren
Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baubewilligungsdekret des Kantons Bern (BewD). Die einzelnen Verfahrensschritte werden dort detailliert umschrieben. Hier finden Sie eine kurze Übersicht über Ablauf und Zuständigkeit im Baubewilligungsverfahren.
Wie lange dauert das Baubewilligungsverfahren?
Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens ist von vielen Faktoren abhängig. Eine verbindliche Aussage ist daher schwierig. Wird ein Baugesuch vollständig und fehlerfrei eingereicht, dauert ein Verfahren im Idealfall rund 3 Monate.
Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, müssen Ausnahmegesuche durch eine Fachkommission geprüft werden oder liegen Einsprachen gegen das Bauvorhaben vor, kann das Baubewilligungsverfahren länger dauern.
Was gehört alles zum Baubewilligungsverfahren?
In einer vereinfachten Übersicht beinhaltet dieses folgende Verfahrensschritte:
Eingabe des Baugesuchs bei der Bauverwaltung:
Das Baugesuch wird auf e-Bau erfasst und muss der Bauverwaltung in zweifacher Ausführung in Papierform eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Eingabe ist der Eingang des Papierdossiers bei der Bauverwaltung. Das Abschicken des eBau-Dossiers ist dafür nicht relevant.
Profile:
Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren.
Kann aufgrund der Gesetzgebung auf eine Veröffentlichung verzichtet werden und legt die Bauherrschaft zusammen mit der Gesuchseinreichung die erforderlichen Zustimmungen der Nachbarn bei, kann auf das Stellen der Profile verzichtet werden.
Vorläufig formelle Prüfung der eingereichten Baugesuchsunterlagen:
Die vorläufig formelle Prüfung erfolgt in der Regel innert 7 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs. Es stellen sich der Bauverwaltung dabei folgende Fragen:
- Entsprechen die eingereichten Unterlagen den Formvorschriften?
- Liegen alle erforderlichen Gesuche, Projektpläne, Berechnungen, Ausnahmegesuche zur Beurteilung des projektierten Bauvorhabens vor?
- Sind die Unterlagen von der Bauherrschaft, den Projektverfassenden und gegebenenfalls vom Baurechtnehmenden unterzeichnet?
Vorläufig materielle Prüfung der eingereichten Baugesuchsunterlagen:
Die vorläufig materielle Prüfung erfolgt in der Regel innert 10 Arbeitstagen nach Abschluss der vorläufig formellen Prüfung. Die Bauverwaltung prüft dabei, ob das projektierte Bauvorhaben die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften (Länge, Breite, Grenzabstände, Geschosszahl, Anzahl Parkplätze, Energievorschriften, usw.) einhält.
Zuständigkeit:
Im Rahmen der vorläufigen Prüfungen wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens bestimmt. In Müntschemier wird das Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg zur Baubewilligungsbehörde, wenn das projektierte Bauvorhaben folgende Rahmenbedingungen erfüllt:
- Bau eines Gastronomie- oder Prostitutionsbetrieb
- Bau in einem Gewässer ohne Gemeindehoheit
- Bauvorhaben benötigt eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- Baukosten von über 1,4 Millionen Franken
- Bau mit erhöhtem Koordinationsaufwand
- Gemeinde Müntschemier als Gesuchstellerin
Ansonsten bleibt die Zuständigkeit bei der Bauverwaltung der Gemeinde Müntschemier und als Baubewilligungsbehörde gilt der Gemeinderat.
Artikel 8 und 9 Baubewilligungsdekret des Kantons Bern
Nachforderungen:
Werden bei den vorläufigen Prüfungen offensichtliche Mängel festgestellt, werden diese der Bauherrschaft zur Korrektur mitgeteilt. Fehlende-, oder korrigierte Unterlagen werden mittels Nachforderung von der Bauverwaltung verlangt und im Baugesuch abgelegt.
Sind entsprechende Fachberichte notwendig, fordert die Baubewilligungsbehörde diese bei den zuständigen Amts- und Fachstellen an. Die Ämter haben in der Regel 30 Tage Zeit ihre Berichte einzureichen.
Öffentliche Auflage des Baugesuchs:
Die Bekanntmachung des projektierten Bauvorhabens erfolgt mittels Publikation im Amtsanzeiger. Kleine Baugesuche müssen nicht im Amtsanzeiger publiziert werden. Die betroffene Nachbarschaft wird durch die Baubewilligungsbehörde direkt mit eingeschriebenem Brief avisiert. Auf diesen Schritt kann verzichtet werden, wenn die Nachbaren dem Vorhaben mittels Formular schriftlich zugestimmt haben. Der Bauherrschaft wird empfohlen, die direkte Nachbarschaft über das Bauvorhaben zu informieren. Durch die vorgängige Information können Einsprachen oft vermieden werden.
Die Auflage- und Einsprachefrist dauert 30 Tage ab Publikation.
Eingang Rechtsbegehren:
Werden innerhalb der Einsprachefrist Rechtsbegehren (Einsprachen, Rechtsverwahrungen, Lastenausgleichsbegehren) eingereicht, werden diese der Bauherrschaft zur Stellungnahme eröffnet. Wenn es die Baubewilligungsbehörde als zielführend erachtet, kann sie die Parteien zu Einspracheverhandlungen einladen.
Nach Bereinigung allfälliger Einwände und dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgt der Abschluss der materiellen Prüfung in der Regel innert 30 Tagen.
Eröffnung Bauentscheid:
Die Bauverwaltung reicht nach abschliessender Prüfung, in Miteinbezug aller Pläne, Fachberichte und allfälliger Ausnahmegesuche, der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) einen Antrag ein. Die im Baubewilligungsverfahren entstandenen Gebühren hat die Bauherrschaft zu tragen. Verrechnet werden alle Aufwände der Bauverwaltung und der Baubewilligungsbehörde, ob Statthalteramt oder Gemeinderat. Zusätzlich werden die Aufwände der Amts- und Fachstellen für deren Berichte sowie Rechnungen Dritter zusammen mit den ordentlichen Baubewilligungsgebühren in Rechnung gestellt.
